FAQ Wohnraum Modernisieren Standard 141

Häufig gestellte Fragen zum KfW-Programm Wohnraum Modernisieren Standard (FAQ)

Hier finden Sie eine Liste der Fragen, die uns am häufigsten am Beratungstelefon gestellt werden. Um eine bessere Übersicht zu erhalten, haben wir die Aufstellung nach Stichworten vorgenommen.

  • Stand: April 2009

Abruffrist - KfW Fördermittel

Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Sie kann um bis zu 24 Monate verlängert werden.

Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - KfW Fördermittel

Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite - Kreditinstitute - und - Endkreditnehmer - in der Fassung 03/09 sowie für Direktkredite in der Fassung 02/06.

Anbau - KfW Fördermittel

Siehe auch Wohnflächenerweiterung

Antennenanlagen - KfW Fördermittel

Antennenanlagen sind förderfähig, sofern diese fest installiert sind/werden.

Antragstellung vor/nach Vorhabensbeginn - KfW Fördermittel

Der Antrag ist grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste Abschlagszahlung.

Wird ein formeller Antrag nach Vorhabensbeginn gestellt, muss vor Vorhabensbeginn ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch bei der Hausbank stattgefunden haben und der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Wird diese Zeit überschritten, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn das Investitionsvorhaben per Antragseingang in der KfW grundsätzlich zu weniger als 50 % realisiert ist.

Architektenkosten/Kosten für Energieberatung/Planungskosten - KfW Fördermittel

 

Auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene anteilige Kosten für Architektenleistungen, Energieberatung und Planungsarbeiten können im Rahmen des Förderhöchstbetrages zu 100 % mitfinanziert werden.

Asbest-Entsorgung - KfW Fördermittel

 

Die Asbest-Entsorgung ist als Einzelmaßnahme förderfähig.

Aufstockung der Förderung wegen Erhöhung der Investitionskosten - KfW Fördermittel

 

Eine Aufstockung des Darlehensbetrages bis zum Förderhöchstbetrag ist möglich, solange die Schlussrechnung noch nicht bezahlt wurde. Die Aufstockung erfolgt zu den jeweils aktuellen Zinskonditionen.
Wurden beantragte Zuschüsse/öffentliche Mittel nicht gewährt, ist eine Aufstockung aus KfW-Mitteln auch nach Abschluss des Investitionsvorhabens möglich.

Aufzüge, Fahrstühle, Treppenlift - KfW Fördermittel

 

Die Nachrüstung, der Ersteinbau und die Sanierung von Aufzügen, Fahrstühlen und Treppenliften sind förderfähig.

Außenputz ohne Dämmung - KfW Fördermittel

 

Die Erneuerung und die Reparatur des Außenputzes sind förderfähig. Der Erstputz ist nicht förderfähig.

Auszahlung - KfW Fördermittel

Die Auszahlung erfolgt zu 96 %. Der 4-prozentige Abzug vom Nennbetrag kann innerhalb des Förderhöchstbetrages von 100.000 Euro je Wohneinheit mitfinanziert werden.

Badsanierung - KfW Fördermittel

 

Die Badsanierung ist förderfähig.

Balkon - KfW Fördermittel

 

Der An- und Umbau, die Sanierung und die Überdachung von Balkonen und Loggien sind förderfähig. Flächenberechnung siehe Wohnflächenerweiterung

Bauhelferkosten - KfW Fördermittel

 

Die Mitfinanzierung von (Lohn-)kosten für Bauhelfer (z. B. Verwandte, Studenten, Freunde, Nachbarn) ist nicht möglich, auch nicht, wenn diese dem Antragsteller Lohnquittungen ausstellen.

Lohnkosten können grundsätzlich nur anerkannt werden bei "offiziellen" Rechnungen (Abführung MWSt, ID-Nummer), z. B. Rechnungen von Fachfirmen.

Bauträgervertrag bzw. Erwerb vom Bauträger - KfW Fördermittel

 

Bei Erwerb einer unsanierten Eigentumswohnung/Einfamilienhaus (ETW/EFH), Sanierung der ETW/EFH durch Alteigentümer/Bauträger und Ausweis der Sanierungskosten entsprechend den Programmbestimmungen im Kaufvertrag sind die Sanierungskosten förderfähig. Die Antragstellung durch den Bauträger muss vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen erfolgen, die Antragstellung durch den Endkreditnehmer vor Erwerb.
Der mögliche Förderhöchstbetrag für die einzelne Wohneinheit ergibt sich aus dem Förderhöchstbetrag für das Gesamtobjekt. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung.

Bearbeitungsgebühr - KfW Fördermittel

Bearbeitungsgebühren der KfW sind im 4-prozentigen Abzug vom Nennbetrag (siehe auch Auszahlung) enthalten und daher im angegebenen Effektivzinssatz berücksichtigt. Der 4-prozentige Abzug vom Nennbetrag kann innerhalb des Förderhöchstbetrages von 100.000 Euro je Wohneinheit mitfinanziert werden.

Bodenbeläge - KfW Fördermittel

Fliesen, Parkett, Laminat, und Teppichböden, die fest mit dem Fußboden verbunden sind (z. B. verklebt), sind förderfähig. Nicht mitfinanziert werden frei bewegliche Teppiche.

Carport - KfW Fördermittel

 

siehe auch Garage

Der Neubau von Carports bei Mehrfamilienhäusern (3 oder mehr Wohneinheiten) ist förderfähig.

Contracting unter Anderem für die Wärmeversorgung - KfW Fördermittel

 

Förderfähig, für Heizungsanlagen und für andere den Programmbestimmungen entsprechende Maßnahmen.

Definition:

Ein Hauseigentümer beauftragt ein Unternehmen mit der Wärmeversorgung für sein Haus/seine Häuser. Der Betrieb der Anlage liegt im wirtschaftlichen Risiko des Wärmeversorgers, der auch Eigentümer der Heizungsanlage bleibt. Der Hauseigentümer (Contracting-Nehmer) zahlt für die bezogene Wärmeenergie. Diese Vertragsform nennt man Contracting.

Der Contracting-Geber ist antragsberechtigt.

Der Contracting-Nehmer profitiert vom Know-how und den höheren Sparpotentialen des Contracting-Gebers beim Bezug der Anlage, ohne selbst investieren zu müssen.

Dach/Gründach - KfW Fördermittel

 

Das Gründach ist inklusive Begrünung förderfähig.

Dachausbau - KfW Fördermittel

 

siehe Wohnflächenerweiterung

Dachgauben (neue) - KfW Fördermittel

 

Neue Dachgauben sind förderfähig.

siehe auch Wohnflächenerweiterung

Dachrinnen - KfW Fördermittel

 

Dachrinnen sind als Einzelmaßnahme förderfähig.

Dachstuhl - KfW Fördermittel

 

Der Abriss vorhandener Dachstühle, die Sanierung von Dachstühlen, der Neubau von Dachstühlen sowie der Umbau von Flachdächern zu Spitzdächern sind förderfähig.

Dachterrasse - KfW Fördermittel

 

Dachterrassen sind förderfähig.

Eigenleistungen - KfW Fördermittel

 

Durch Rechnungen belegte Materialkosten sind förderfähig.

Eigentümer von Eigentumswohnungen - KfW Fördermittel

Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus können Anträge stellen.
Siehe auch Wohnungseigentümergemeinschaften

Einrichtungsgegenstände - KfW Fördermittel

 

Einrichtungsgegenstände sind nicht förderfähig (dazu zählen unter Anderem Einbauküchen, Einbauschränke, Badmöbel).

Fenster/Fensterscheiben - KfW Fördermittel

 

Der Austausch von Fenstern bzw. Verglasungen können gefördert werden, wenn die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden.

Fensterläden - KfW Fördermittel

 

Fensterläden sind förderfähig.

Feuertreppe -KfW Fördermittel

 

Feuertreppen sind förderfähig.

Förderhöchstbetrag - KfW Fördermittel

 

Der Förderhöchstbetrag beträgt 100.000 Euro je Wohneinheit. Alle in dieser Programmvariante zugesagten Darlehen sind auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen.

Fußbodenheizung - KfW Fördermittel

Fußbodenheizung ist als Einzelmaßnahme förderfähig.

Freisitze (Terrasse, Balkon oder Loggia) - KfW Fördermittel

 

Der Anbau von Terrassen, Balkonen oder Loggien kann mitfinanziert werden.

Garage - KfW Fördermittel

 

Die Modernisierung und Sanierung einer Garage kann auch ohne zusätzliche Modernisierungsmaßnahmen am Wohngebäude erfolgen. Voraussetzung ist, dass sich die Garage dem äußeren Anschein nach auf ein- und demselben Grundstück wie das Wohngebäude befindet.
Der Neubau/Wiederaufbau einer Garage wird jedoch nicht gefördert.

Gebäudearten -KfW Fördermittel

 

Förderfähig sind Wohngebäude mit abgeschlossenen Wohneinheiten sowie Wohn-, Alten-, Studenten- und Pflegeheime. Dabei zählen bei letzteren als Wohneinheiten Appartements und Zimmer (zum Wohnen). Nicht einbezogen werden dürfen in die Zählung der Wohneinheiten Gemeinschaftsräume, Küchen, Bäder, Nebenräume, Treppenhäuser, Flure und Ähnliches.
Für Wohngebäude mit teilweise gewerblicher Nutzung siehe auch Mischobjekte.

Besonderheit: Wohn-, Alten-, Studenten- und Pflegeheime - KfW Fördermittel

 

Bei Heimen, die überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden (über 50 % der Gebäudenutzfläche), können die förderfähigen Maßnahmen am gesamten Objekt (ohne Differenzierung nach den Flächen) im Rahmen der über die Zahl der Wohneinheiten vor Vorhabensbeginn definierten Förderhöchstbeträge finanziert werden.

Haustüren - KfW Fördermittel

Haustüren nach EnEV sind förderfähig.

Heizkörper- KfW Fördermittel

 

Heizkörper sind als Einzelmaßnahme förderfähig.

Hydraulischer Abgleich - KfW Fördermittel

 

Der hydraulische Abgleich ist beim Heizungsaustausch vorzunehmen und je nach Heizungstyp förderfähig. Hinweis: Die Förderung ist auch im Programm Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung (Programm-Nr. 431) möglich.

Ausnahme: Bei separater Installation einer solarthermischen Anlage ist ein hydraulischer Abgleich nicht notwendig.

Für den hydraulischen Abgleich gelten folgende Bedingungen:

  • Die Auslegungsleistung des Wärmeerzeugers und der Heizflächen ist vom Fachunternehmer auf der Grundlage der DIN EN 12831 zu ermitteln, der hydraulische Abgleich ist auf dieser Basis vorzunehmen und mittels der Liste der mittels EDV-Programm errechneten Ventileinstellungen zu bestätigen.
  • Das im Rohrnetz umzuwälzende Heizwasser wird unter Einbeziehung der vorliegenden oder neu berechneten Wärmebedarfswerte (Heizlast) bzw. im Sanierungsfall ersatzweise mit Überschlagswerten ermittelt.
  • Die Volumenströme am Heizkörper sind über die Voreinstellung am Thermostatventil bzw. über eine voreinstellbare Rücklaufverschraubung an die erforderliche Leistung der Heizkörper unter Berücksichtigung der sich tatsächlich einstellenden Rücklauftemperaturen anzupassen.
  • Die Heizwasserumwälzpumpe ist so zu wählen oder einzustellen, dass die Förderhöhe bezogen auf den Gesamtdruckverlust der Anlage ausreicht, um alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser bestimmungsgemäß und bedarfsgerecht zu versorgen. Das gilt auch nach einer Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspause (Abschaltung) der Heizungsanlage. Die Auslegung der Pumpe hat anhand des berechneten Betriebspunktes aus Sollvolumenstrom und zugehöriger Pumpenförderhöhe zu erfolgen. Eine Überdimensionierung ist zu vermeiden. Eine optimale Teillastfunktion kann nur mit einer geregelten Pumpe erfolgen.
  • Volumenströme und Differenzdrücke, welche über den zulässigen Auslegungsbereichen (größer 200 mbar Differenzdruck) liegen, sind in den Rohrleitungen z. B. mit Strangregulierventilen bzw. Strangdifferenzdruckreglern abzudrosseln. Überströmventile oder die Rücklauftemperaturanhebung sind nicht zulässig.
  • Der Betreiber ist in den Umgang mit der abgeglichenen Anlage einzuweisen.
  • Die endgültige Einstellung von regelungsspezifischen Werten (Vorlauftemperatur, Heizkurve) ist gemäß DIN 18380 VOB Teil C zum Ende der ersten Heizperiode nach Fertigstellung des Gebäudes durchzuführen. Weitere Einzelheiten vermittelt die Fachinformation "Hydraulischer Abgleich" des Zentralverbandes Sanitär, Heizung, Klima (www.wasserwaermeluft.de).

Innendämmung der Außenwände - KfW Fördermittel

 

Die Innendämmung der Außenwände kann finanziert werden, sofern die Mindestanforderungen der EnEV eingehalten werden.

Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen - KfW Fördermittel

 

Einzelfeuerstätten sind nicht förderfähig.

Keller - KfW Fördermittel

 

Die "Wiederbelebung" verschütteter Keller ist förderfähig. Eine neue Unterkellerung ist nicht förderfähig.

Kläranlagen - KfW Fördermittel

 

Separate Kläranlagen sind förderfähig, wenn kein Anschluss an das öffentliche bzw. örtlich zentrale Netz vorgeschrieben ist.
Wenn ein Anschluss ans öffentliche Netz erfolgt, ist eine Mitfinanzierung der Anschlussgebühren an den Betreiber nicht möglich. Es kann jedoch eine Finanzierung der erforderlichen Anschlussleitungen des Antragstellers auf dem Grundstück (ab Übergabestation) erfolgen.

Klimaanlage - KfW Fördermittel

 

Eine Klimaanlage ist förderfähig, wenn sie in die Gebäudesubstanz integriert ist. Nicht gefördert werden transportable Geräte.

Laufzeitänderung - KfW Fördermittel

 

Nach Zusage kann bis zum ersten Abruf eine andere Laufzeitvariante gewählt werden.
Siehe auch Tilgungsplanänderung

Lüftungsanlagen - KfW Fördermittel

Lüftungsanlagen können mitfinanziert werden.

Markisen, Sonnenrollos - KfW Fördermittel

 

Markisen und Sonnenrollos sind förderfähig.

Maler- und Tapezierarbeiten, Renovierung - KfW Fördermittel

 

Maler- und Tapezierarbeiten etc. sind förderfähig.

Mehrwertsteuer - KfW Fördermittel

 

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Mischobjekte (z. B. wohnwirtschaftlich und gewerblich) - KfW Fördermittel

 

Förderfähig sind nur die Investitionskosten, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen und zwar im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche.
Kosten, die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden.

Niedertemperaturkessel - KfW Fördermittel

 

Niedertemperaturkessel ohne nachgeschalteten Brennwertwärmetauscher sind förderfähig.

Öl-/Gastank - KfW Fördermittel

 

Die Reinigung und Versiegelung des Öl-/Gastanks sowie die Erneuerung des Öl-/Gastanks können als Einzelmaßnahmen finanziert werden.

Photovoltaik-Anlage - KfW Fördermittel

 

Photovoltaik-Anlagen sind nicht förderfähig (nur über das KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard).

Rechnungskopien -KfW Fördermittel

 

Bei der Erneuerung von Heizungsanlagen ist die Durchführung des hydraulischen Abgleichs auf der Rechnung zu bestätigen.

Regenwasseranlagen - KfW Fördermittel

 

Regenwasseranlagen sind förderfähig, wenn eine wohnwirtschaftliche Regenwassernutzung (z. B. WC-Spülung, Brauchwasser) erfolgt.

Rollläden - KfW Fördermittel

 

Rollläden sind förderfähig.

Sauna - KfW Fördermittel

 

Weder der Bau noch die Sanierung einer Sauna sind förderfähig.

Schwimmbad - KfW Fördermittel

 

Der Bau eines Schwimmbades ist nicht förderfähig. Die Sanierung eines Schwimmbades kann finanziert werden, sofern es sich innerhalb des Wohnhauses befindet.

Sicherheitsanlagen - KfW Fördermittel

 

Sicherheitsanlagen sind förderfähig.

Solarthermische Anlagen - KfW Fördermittel

 

Solarthermische Anlagen sind als Einzelmaßnahme förderfähig.

Staubsaugeranlagen - KfW Fördermittel

 

Staubsaugeranlagen sind als bauliche Maßnahme förderfähig.

Terrassen -KfW Fördermittel

 

Der Bau und die Sanierung von Terrassen sind förderfähig.

siehe auch Wohnflächenerweiterung

Tilgungsplanänderung - KfW Fördermittel

 

Ohne entsprechende Zinssatzänderung ist eine Änderung des Tilgungsplanes bis zum Einsetzen der Tilgung jederzeit möglich (z. B. durch zusätzliche Einräumung von Tilgungsfreijahren).

Sofern sich durch die Tilgungsplanänderung ein anderer Zinssatz ergibt, ist eine Änderung grundsätzlich nur vor Abruf der Darlehensmittel möglich.

Treppenhaus -KfW Fördermittel

 

Der Bau und die Sanierung von Treppenhäusern sind förderfähig.

Trockenlegung -KfW Fördermittel

 

Die Trockenlegung ist als Einzelmaßnahme förderfähig.

Übertragung des Darlehens nach Verkauf -KfW Fördermittel

 

Die Übertragung des Darlehens auf einen neuen Eigentümer ist möglich. Alternativ kann das Darlehen beim Verkäufer verbleiben, wenn die Mittel objektbezogen eingesetzt wurden und die Verwendung durch die Hausbank geprüft wurde.

Umwidmung von vor Sanierung nicht wohnwirtschaftlich genutzten Objekten - KfW Fördermittel

 

Gebäude, die zuletzt vollständig gewerblich, kulturell, militärisch oder ähnlich genutzt wurden und bei denen zukünftig eine wohnwirtschaftliche Nutzung geplant ist, können gefördert werden, sofern das Gebäude ursprünglich als Wohngebäude errichtet bzw. zwischenzeitlich als Wohngebäude genutzt wurde.
Bei Objekten, die zu keiner Zeit wohnwirtschaftlich genutzt wurden, kann eine Umwidmung zu Wohnraum generell nicht mitfinanziert werden.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung.

Umwidmung von Objekten, die bereits teilweise wohnwirtschaftlich genutzt werden - KfW Fördermittel

 

Alle im Programm förderfähigen Maßnahmen können auch an Flächen, die zukünftig nicht mehr gewerblich oder ähnlich genutzt, sondern in wohnwirtschaftlich genutzte Flächen umgewidmet werden, mitfinanziert werden.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung.

"Unvorhergesehenes" pauschal - KfW Fördermittel

 

Pauschalen für "Unvorhergesehenes" sind nicht förderfähig. Es werden nur konkret benannte Maßnahmen gefördert.

Verwendungszweckänderung -KfW Fördermittel

 

Die Änderung des Verwendungszweckes ist der KfW unverzüglich mitzuteilen.

Verzicht - KfW Fördermittel

Ein Verzicht auf das zugesagte Darlehen ist möglich.

Bei einem Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten erneut ein Darlehen aus dem bereits beantragten Programm für dasselbe Vorhaben gewährt werden. Für neue und in wesentlichen Teilen veränderte Investitionsvorhaben gilt die Sperrfrist nicht.

Vorhabensbeginn - KfW Fördermittel

 

Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste Abschlagszahlung.

siehe auch Antragstellung vor/nach Vorhabensbeginn

Wasserrecyclinganlagen - KfW Fördermittel

 

Wasserrecyclinganlagen sind förderfähig.

Wasseruhren/Strom-/Gaszähler Wasseruhren - KfW Fördermittel

 

Strom- und Gaszähler sind förderfähig.

Werkzeuge - KfW Fördermittel

 

Der Erwerb von Werkzeugen ist nicht förderfähig. Bei einer Leihmaschine kann die Leihgebühr mitfinanziert werden, wenn die Maschine für dieses Gewerk gebraucht wird und der Kunde dies nachweist.

Windkraftanlagen - KfW Fördermittel

 

Windkraftanlagen, die der Stromerzeugung und Netzeinspeisung dienen, sind nicht förderfähig.

Windkraftanlagen, die als Inselsystem zur Energieversorgung des eigenen Wohnhauses genutzt und ohne Einspeisung ins Netz betrieben werden, sind unabhängig von Größe und Standort förderfähig.

Wintergärten - KfW Fördermittel

 

Der Bau und die Sanierung von Wintergärten sind förderfähig.
siehe auch Wohnflächenerweiterung

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) - KfW Fördermittel

 

Förderung von Maßnahmen, die das Gesamtobjekt betreffen, sind auf Basis eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses der WEG möglich.
Folgende Wege der Antragstellung stehen zur Verfügung:

  • Jeder Eigentümer stellt einen separaten Kreditantrag, der sich auf die jeweilige Wohneinheit bezieht (bitte mit Hinweis auf Eigen- und Gesamtanteil).
  • Die Eigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für das gesamte Wohngebäude, z. B. durch einen Verwalter.

Wohnflächenberechnung - KfW Fördermittel

 

Maßgeblich ist die II. Berechnungsverordnung/Wohnflächenverordnung vom 01.01.2004.

Wohnflächenerweiterung - KfW Fördermittel

Eine Wohnflächenerweiterung durch Anbau, Dachgeschossausbau, Aufstockung oder Umwidmung kann mitfinanziert werden. Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung/Erweiterung.