FAQ Wohnraum Modernisieren - Altersgerecht Umbauen 155
Häufig gestellte Fragen zum KfW-Programm Wohnraum Modernisieren Altersgerecht Umbauen (FAQ)
Hier finden Sie eine Liste der Fragen, die uns am häufigsten am Beratungstelefon gestellt werden. Der Übersichtlichkeit halber haben wir eine Aufstellung nach Stichworten vorgenommen.
- Stand: April 2009
Abruffrist
Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage und kann um bis zu 24 Monate verlängert werden. Bei Abruffristverlängerung wird ab dem 13. Monat nach Zusage eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25 % p. M. fällig
Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite - Kreditinstitute - und - Endkreditnehmer - in der Fassung 03/09 sowie für Direktkredite in der Fassung 02/06.
Altersgerecht Umbauen - Definition
Altersgerecht Umbauen bedeutet barrierearm Umbauen: Barrierearme Gebäude gegebenenfalls mit intelligenter Haustechnik helfen Alten, Behinderten sowie Familien mit Kindern. Ziel ist die Verbesserung der Wohnqualität durch bedarfsgerechte Verminderung von Barrieren und das Anpassen des Wohnungsbestandes an die Anforderungen der Zukunft.
Anbau
Siehe auch Wohnflächenerweiterung
Antragstellung vor/nach Vorhabensbeginn
Der Antrag ist grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste Abschlagszahlung.
Wird ein formeller Antrag nach Vorhabensbeginn gestellt, muss vor Vorhabensbeginn ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch bei der Hausbank stattgefunden haben und der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Wird diese Zeit überschritten, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn das Investitionsvorhaben per Antragseingang in der KfW grundsätzlich zu weniger als 50 % realisiert ist.
Architektenkosten/Kosten für Energieberatung/Planungskosten
Auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene anteilige Kosten für Architektenleistungen, Energieberatung und Planungsarbeiten können im Rahmen des Förderhöchstbetrages zu 100 % mitfinanziert werden.
Aufstockung der Förderung wegen Erhöhung der Investitionskosten
Eine Aufstockung des Darlehensbetrages bis zum Förderhöchstbetrag ist möglich, solange die Schlussrechnung noch nicht bezahlt wurde. Die Aufstockung erfolgt zu den jeweils aktuellen Zinskonditionen.
Wurden beantragte Zuschüsse/öffentliche Mittel nicht gewährt, ist eine Aufstockung aus KfW-Mitteln auch nach Abschluss des Investitionsvorhabens möglich.
Aufzüge, Fahrstühle, Treppenlift
Die Einhaltung der technischen Mindestvoraussetzungen ist erforderlich.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt zu 100 %.
Badsanierung
Bei Einhaltung der technischen Mindestanforderungen förderfähig
Balkon
siehe Freisitz
Bauhelferkosten
Die Mitfinanzierung von (Lohn-)kosten für Bauhelfer (z. B. Verwandte, Studenten, Freunde, Nachbarn) ist nicht möglich, auch nicht, wenn diese dem Antragsteller Lohnquittungen ausstellen.
Lohnkosten können grundsätzlich nur anerkannt werden bei "offiziellen" Rechnungen (Abführung MWSt, ID-Nummer), z. B. Rechnungen von Fachfirmen.
Bauträgervertrag bzw. Erwerb vom Bauträger
Bei Erwerb einer unsanierten Eigentumswohnung/Einfamilienhaus (ETW/EFH), Sanierung der ETW/EFH durch Alteigentümer/Bauträger und Ausweis der Sanierungskosten entsprechend den Programmbestimmungen im Kaufvertrag sind die Sanierungskosten förderfähig. Die Antragstellung durch den Bauträger muss vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen erfolgen, die Antragstellung durch den Endkreditnehmer vor Erwerb.
Der mögliche Förderhöchstbetrag für die einzelne Wohneinheit ergibt sich aus dem Förderhöchstbetrag für das Gesamtobjekt. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung.
Bearbeitungsgebühr
Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an.
Bewegungsfläche
Die Bewegungsfläche ist eine von Einbauten, Möbeln, Schwellen, etc. freie Fläche.
Dachausbau
siehe Wohnflächenerweiterung
Dachterrasse
Siehe Freisitz, siehe auch Wohnflächenerweiterung
DIN E 18040 (Teil 2)
Die Förderbestimmungen für das Programm Altersgerecht Umbauen basieren auf den Vorschriften der DIN 18040 E (Norm für Barrierefreies Bauen). Es handelt sich dabei um einen offiziellen Entwurf ("E") des deutschen Instituts für Normung. Das Verfahren zum förmlichen Inkrafttreten der DIN E 18040 ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Geregelt werden darin Bauvorschriften für den Neubau, die sinngemäß für Umbauten, Modernisierungen und Nutzungsänderungen gelten. Sie sind für das Programm Altersgerecht Umbauen nicht zwingend, da sie im Gebäudebestand vielfach nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden können.
Die für das Programm Altersgerecht Umbauen definierten Förderbausteine ermöglichen eine nutzerorientierte, weitgehende Barrierereduzierung mit einer hinreichenden Gesamtqualität.
Eigenleistungen
Maßnahmen, die in Eigenleistungen durchgeführt werden, können nicht gefördert werden. In diesem Fall sind auch die Materialkosten nicht förderfähig.
Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks.
Siehe auch Verwendungsnachweis
Besonderheiten:
- Ist der Antragsteller selbst Handwerker bzw. Fachunternehmer und betreibt eine Einzelfirma, so sind die Materialkosten förderfähig. Nach Abschluss der Maßnahme sind im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die entsprechenden Materialrechnungen vorzulegen.
- Sofern der Antragsteller Teilhaber einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, kann er seine eigene bzw. die durch das betreffende Unternehmen erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung stellen, wenn die berechneten Leistungen ordnungsgemäß durch das Unternehmen abgerechnet und diesem vergütet sowie steuerlich als Einkünfte berücksichtigt werden.
Diese Regelung gilt auch für Einzelunternehmen, denen eine entsprechende Abrechnung möglich ist. - Bei separatem Kauf des Materials können die Kosten hierfür gefördert werden, wenn die Anbringung bzw. der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt oder die fachgerechte Durchführung der Maßnahme durch einen Sachverständigen bestätigt wird.
- Sofern Wohnungsunternehmen Eigenleistungen durch angestellte Mitarbeiter erbringen, können diese berücksichtigt werden.
Eigentümer von Eigentumswohnungen
Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus können Anträge stellen.
Siehe auch Wohnungseigentümergemeinschaften
Einrichtungsgegenstände
Einrichtungsgegenstände sind nicht förderfähig (dazu zählen u. a. Einbauküchen, Einbauschränke, Badmöbel).
Fachunternehmen
Voraussetzung für die Förderung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks.
Siehe auch Eigenleistungen
Fenster/Fensterscheiben
In der Variante Altersgerecht umbauen muss in jedem Raum mindestens 1 Fenster die Fördervoraussetzungen erfüllen. Nur das erneuerte Fenster wird gefördert.
Förderhöchstbetrag
Der Förderhöchstbetrag beträgt 50.000 Euro je Wohneinheit. Alle zugesagten Darlehen sind auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen.
Freisitze (Terrasse, Balkon oder Loggia)
Der Anbau von Terrassen, Balkonen oder Loggien kann nicht mitfinanziert werden. Gefördert wird jedoch die Herstellung einer schwellenlosen Erreichbarkeit von vorhandenen Freisitzen sowie die Ausstattung von vorhandenen Brüstungen mit Durchsichten ab einer Höhe von 60 cm über dem Bodenniveau.
Garage
Errichtung neuer Garagen ist nicht förderfähig. Bei bestehenden Garagenstellplätzen sind automatische Antriebe für Tore förderfähig.
Gebäudearten
In der Variante ALTERSGERCHT UMBAUEN nicht förderfähig sind:
Heime, insbesondere Pflege- und Altenheime, die unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes (§ 1 HeimG) oder unter entsprechende Vorschriften nach den Heimregelungen der Länder fallen.
Laufzeitänderung
Nach Zusage kann bis zum ersten Abruf eine andere Laufzeitvariante gewählt werden.
Siehe auch Tilgungsplanänderung
Loggia
siehe Freisitz
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Mischobjekte (z. B. wohnwirtschaftlich und gewerblich)
Förderfähig sind nur die Investitionskosten, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen und zwar im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche.
Kosten, die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden.
Rechnungskopien
Anerkannt werden Rechnungen durch ein Fachunternehmen. Neben den allgemeinen Anforderungen gemäß Umsatzsteuergesetz (§ 14 I UStG) müssen die Rechnungen folgendes ausweisen:
- die Adresse des Investitionsobjektes
- die Arbeitsleistung (Kosten werden auch in Summe mit den Materialkosten anerkannt, z. B. Sanitärobjekte inklusive Montage) und deren Zuordnung zu den Förderbausteinen
Das ausführende Fachunternehmen hat in der Rechnung zu bestätigen, dass alle Maßnahmen die Mindestanforderungen des Merkblatts sowie der Anlage Technische Mindestanforderungen für altersgerecht Umbauen in der jeweils gültigen Fassung einhalten.
Sofern der Investor einen Architekten eingeschaltet hat, der die Arbeiten der ausführenden Handwerksunternehmen koordiniert, kann auch der koordinierende Architekt der Hausbank gegenüber bestätigen, dass bei allen Maßnahmen die Mindestanforderungen des Merkblatts sowie der Anlage Technische Mindestanforderungen für altersgerechtes Umbauen in der jeweils gültigen Fassung einhalten werden und welche Arbeitsleistung welchem Förderbaustein zuzuordnen ist.
Siehe auch Eigenleistungen
Die Einreichung von ausländischen Rechnungen ist möglich, sofern die Rechnung in deutscher Sprache ausgefertigt ist und die oben genannten Anforderungen erfüllt.
Terrassen
siehe Freisitz und siehe auch Wohnflächenerweiterung
Tilgungsplanänderung
Ohne entsprechende Zinssatzänderung ist eine Änderung des Tilgungsplanes bis zum Einsetzen der Tilgung jederzeit möglich (z. B. durch zusätzliche Einräumung von Tilgungsfreijahren).
Sofern sich durch die Tilgungsplanänderung ein anderer Zinssatz ergibt, ist eine Änderung grundsätzlich nur vor Abruf der Darlehensmittel möglich.
Übertragung des Darlehens nach Verkauf
Die Übertragung des Darlehens auf einen neuen Eigentümer ist möglich. Alternativ kann das Darlehen beim Verkäufer verbleiben, wenn die Mittel objektbezogen eingesetzt wurden und die Verwendung durch die Hausbank geprüft wurde.
Umwidmung von vor Sanierung nicht wohnwirtschaftlich genutzten Objekten
Gebäude, die zuletzt vollständig gewerblich, kulturell, militärisch oder ähnlich genutzt wurden und bei denen zukünftig eine wohnwirtschaftliche Nutzung geplant ist, können gefördert werden, sofern das Gebäude ursprünglich als Wohngebäude errichtet bzw. zwischenzeitlich als Wohngebäude genutzt wurde. Alle im Programm Altersgerecht Umbauen förderfähigen Maßnahmen können auch an den zukünftig in wohnwirtschaftliche Nutzung umgewidmeten Flächen finanziert werden.
Bei Objekten, die zu keiner Zeit wohnwirtschaftlich genutzt wurden, kann eine Umwidmung zu Wohnraum generell nicht mitfinanziert werden.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung.
Umwidmung von Objekten, die bereits teilweise wohnwirtschaftlich genutzt werden
Alle im Programm förderfähigen Maßnahmen können auch an Flächen, die zukünftig nicht mehr gewerblich oder ähnlich genutzt, sondern in wohnwirtschaftlich genutzte Flächen umgewidmet werden, mitfinanziert werden.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung.
"Unvorhergesehenes" pauschal
Pauschalen für "Unvorhergesehenes" sind nicht förderfähig. Es werden nur konkret benannte Maßnahmen gefördert.
Verwendungszweckänderung
Die Änderung des Verwendungszweckes ist der KfW unverzüglich mitzuteilen.
Verzicht
Ein Verzicht auf das zugesagte Darlehen ist möglich.
Bei einem Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten erneut ein Darlehen aus dem bereits beantragten Programm für dasselbe Vorhaben gewährt werden. Für neue und in wesentlichen Teilen veränderte Investitionsvorhaben gilt die Sperrfrist nicht.
Vorhabensbeginn
Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste Abschlagszahlung.
Siehe auch Antragstellung vor/nach Vorhabensbeginn
Wohnflächenberechnung
Maßgeblich ist die II. Berechnungsverordnung/Wohnflächenverordnung vom 01.01.2004.
Wohnflächenerweiterung
Eine Wohnflächenerweiterung durch Umwidmung oder Dachgeschossausbau kann mitfinanziert werden. Gefördert werden dabei alle im Rahmen der Erweiterung anfallenden Maßnahmen, sofern dabei ein Maß an Barrierefreiheit/-reduzierung hergestellt wird, das der Umsetzung der in der Anlage Technische Mindestanforderungen für altersgerechtes Umbauen definierten relevanten Förderbausteine entspricht.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung/Erweiterung.